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15.02.2012

Arztbesuch: Wann der Arbeitnehmer frei bekommt

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Wenn der Mitarbeiter morgens um 10 Uhr zum Zahnarzt will, dann kann es schon mal Zoff mit dem Chef geben. Muss ein Arztbesuch während der Arbeitszeit gestattet werden?


Der Gesetzgeber hat es kompliziert formuliert: Wenn ein Arbeitnehmer „für eine verhältnismässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, so muss der Arbeitgeber ihm nicht nur frei geben - er muss auch für diese Zeit das Gehalt weiterzahlen. „Nacharbeiten“ kann nicht verlangt werden. So regelt es Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die "persönliche Arbeitsverhinderung".
Entscheidend ist, ob ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Deshalb muss der Arbeitgeber generell in diesen Fällen für den Arztbesuch freigeben und das Gehalt weiterzahlen:


Akute Erkrankung: Plagen den Arbeitnehmer plötzlich heftige Zahnschmerzen oder erleidet er einen Unfall, ist in der Regel eine sofortige ärztliche Behandlung notwendig. Der Arztbesuch ist zu gestatten. Hat das Unternehmen einen Betriebsarzt, könnte der Chef darauf verweisen. Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, zum Betriebsarzt zu gehen. Er hat das Recht der freien Arztwahl.


Unbeeinflussbare Termine: Ohne akute Erkrankung muss der Arbeitnehmer versuchen, den Arzttermin in seine Freizeit zu legen. Mitunter stehen aber keine Termine zur Auswahl, etwa bei Untersuchungen in Spezialkliniken oder bei gefragten Fachärzten. Der Patient bekommt einen Termin zugewiesen und kann froh sein, dass er überhaupt einen hat. In so einem Fall wäre es ebenfalls unverschuldet, dass der Arbeitnehmer verhindert ist.


Der Arbeitgeber kann einen Nachweis fordern, dass der Termin unbeeinflussbar war, etwa eine Arztbescheinigung. Er kann jedoch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter sich einen anderen Arzt sucht mit mehr Terminangeboten. Tipp: In manchen Tarifverträgen sind Arztbesuche sehr kulant geregelt, etwa mit einem Anspruch auf generell zwei Stunden Freistellung pro Monat ohne größere Erklärungen.


Bei Gleitzeit gilt: Der Arbeitnehmer hat in besonderem Maß die Pflicht, sich um einen Termin in der Freizeit zu bemühen. Angenommen, die „Kernarbeitszeit“ mit Anwesenheitspflicht liegt zwischen 10 bis 14.30 Uhr. Dann muss der Arbeitnehmer versuchen, davor oder danach den Arztbesuch zu legen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 11 Sa 247/03). Wird er aber ausgerechnet um 10 Uhr zum Doc bestellt, hat der Arbeitgeber das schlucken.


Schlagwörter:

Arzttermin, Arbeitszeit, Freistellung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber



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