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22.05.2011

„Home-Office“: Hellsehen erlaubt, Liebesdienste nicht

Von Marc Lehmann, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Ob für einen Nebenjob als Tagesmutter oder Existenzgründung als Architekt: Wenn die eigene Wohnung als Büro genutzt wird, spart das viel Geld. Aber sowohl Mieter als auch Eigentümer können sich Ärger einhandeln, wenn Genehmigungen fehlen – mit dem Vermieter wie mit Behörden.


Englisch macht immer Eindruck. Das Büro zu Hause klingt jedenfalls mit dem Modebegriff „Home-Office“ gleich viel professioneller. Wie man es aber auch nennt: Bei einer beruflichen Nutzung von Wohnraum wollen Vermieter oder Eigentümergemeinschaft meist ein Wörtchen mitzureden, und das aus gutem Grund: Einerseits kann ein Vermieter für Büroraum üblicherweise mehr verlangen als für Wohnraum, andererseits kann die Home-Office-Firma andere Hausbewohner empfindlich stören, etwa wenn ständig Kunden vorbeikommen oder die Telefone pausenlos klingeln und Drucker rattern.


Weit verbreitetet sind deshalb in Mietverträgen Klauseln wie: „Der Mieter darf die Mieträume zu anderen als Wohnzwecken nur mit Zustimmung des Vermieters benutzen.“ Selbst die Büroecke im Schlafzimmer oder das Arbeitszimmer müsste bei solchen Mietverträgen zunächst ausdrücklich genehmigt werden. So lange es sich aber um geringfügige Tätigkeiten handelt und niemanden stört, ist das eine Formsache: Der Vermieter muss dann sein Okay geben (u.a. Landgericht Frankfurt, Az: 2/17 S 42/95).


Fünf Pflegekinder sind zu viel


Komplizierter wird es, wenn sich das gesamte Berufsleben mehr oder weniger in der Wohnung abspielt, wenn draußen ein Firmenschild hängt, wenn Kunden oder Geschäftspartner häufiger zu Besuch kommen. Die Gerichte haben eine Unmenge an Urteilen gesprochen, was Vermieter hinnehmen müssen und was nicht. Wichtigstes Kriterium: die Außenwirkung, also wie viel Einfluss nimmt die Heim-Firma auf die Wohnqualität.


Die Arbeit eines Hellsehers mit ein bis zwei Besuchern pro Woche befand das das Landgericht Hamburg noch für hinnehmbar (Az: 11 S 22/84), die bewegungstherapeutische Praxis indes wurde vom Landgericht Stuttgart als unzulässig eingestuft (Az: 6 S 266/94).
Bei Tagesmüttern kommt es vor allem auf die Zahl der Kinder an (und vielleicht auch auf das Naturell der Kleinen) sowie die Wohnungsgröße. Ein Pflegekind wurden von Gerichten abgenickt, fünf Pflegekinder waren jedenfalls dem Landgericht Berlin zu viel (Az: 61 S 56/92). Wirklich eindeutig sind die Urteile beim ältesten Gewerbe der Welt: Prostitution muss kein Vermieter dulden oder erlauben (u.a. Oberlandesgericht Frankfurt/M., Az: 20 W 59/03).

 


Wer ohne Erlaubnis sein Geschäft zu Hause betreibt, muss mit einer Abmahnung rechnen, nach einem ausdrücklichen Verbot sogar mit der fristlosen Kündigung. Besser ist es daher, sich frühzeitig mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft zu verständigen.

Ebenfalls zu beachten: Die Zweckentfremdungsverordnung, die es in den meisten Bundesländern gibt. Sie stammen aus Zeiten der Wohnungsnot und sollten verhindern, dass dringend benötigter Wohnraum fürs Büros verwendet wird. In bestimmten Gegenden wurde daher eine amtliche Erlaubnis vom Wohnungsamt zur Pflicht gemacht, um Wohnraum als Geweberaum zu verwenden. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Größere Schwierigkeiten sind bei den Genehmigungen aber nicht zu erwarten, da die Lage auf dem Wohnungsmarkt entspannt ist, teilweise sogar Wohnraum leer steht. Ftx


Schlagwörter:

MIetwohnung, berufliche Nutzung, Home-Office



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