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24.08.2008

Schülerjob: Hartz IV-Kinder müssen Geld abgeben

Von Pauline Koch, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Sei es als Zeitungsbote oder als Aushilfe im Eiscafe: Die Sommerferien sind die Wochen, in denen sich Schüler gerne das erste eigene Geld verdienen. Wenn aber die Familie von Hartz IV lebt, dann bleibt von den Einkünften kaum etwas übrig.


Der typische Schülerjob ist brutto für netto: Da es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt, fallen keine Sozialabgaben an. In der Regel müssen auch keine Steuern abgeführt werden. Ist das bei einem höheren Verdienst ausnahmsweise doch der Fall, so gibt es den Tribut an den Fiskus über die Einkommensteuererklärung zurück. Denn Kinder dürften wie Erwachsene ein steuerfreies Existenzminimum verdienen. Bis 7.680 Euro im Jahr bleibt das Einkommen steuerfrei.


Ganz anders sieht aber die Situation von Kindern aus, deren Eltern von Hartz IV leben, also Arbeitslosengeld II beziehen. Zwar müssen ebenfalls keine Steuern oder Sozialabgaben abgeführt werden - es wird aber generell das gesamte Einkommen der „Bedarfsgemeinschaft“ auf den Anspruch angerechnet, somit ebenso das Geld aus dem Ferienjob des Kindes. Unberücksichtigt bleibt lediglich ein Grundfreibetrag von 100 Euro pro Monat. Darüber hinaus können noch 20 Prozent vom Einkommen aus dem Ferienjob behalten werden – der Rest wird mit dem Regelsatz verrechnet.


Ein Beispiel: Der Schüler verdient im August 400 Euro netto. Ihm, genauer: der Familie, bleiben davon 100 Euro plus 20 Prozent von 300 Euro, insgesamt 160 Euro. Das ist nicht mal die Hälfte. Um 240 Euro würde der Regelsatz für diesen Monat gekürzt. Die sonst übliche Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich wird nur dann gewährt, wenn der Schüler bereits volljährig ist. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass der Verdienst bei der Arbeitsagentur gemeldet wird. Geschieht das nicht, droht eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro.

Ein häufiges Missverständnis: Selbst wenn es sich um das „Jahreseinkommen“ des Schülers handelt, darf der Verdienst nicht auf 12 Monate umgerechnet werden (wodurch er unter der Freigrenze von 100 Euro monatlich blieben würde). Anders als etwa bei der Kindergeldberechnung zählt bei Hartz IV nicht das Jahreseinkommen, sondern das Monatseinkommen.


Jugendliche oder junge Erwachsene, die mit hilfebedürftigen Eltern zusammenleben, müssen übrigens generell einen Teil ihres Einkommens für den eigenen Lebensunterhalt oder ihre Unterkunftskosten einsetzen, etwa wenn sie eine Ausbildungsvergütung oder „Taschengeld“ als Teilnehmer an freiwilligen sozialen und ökologischen Jahren erhalten. Ftx


Schlagwörter:

Schülerjob, Hartz IV, Einkommen, Kinder, Bedarfsgsmeinschaft, Regelleistung.



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