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01.05.2009

Abfindungen: Das lässt der Staat übrig

Von Andreas Kunze, Fix

Ein Beispiel, wie das Finanzamt bei einer Abfindung die Steuern berechnet.

Ein Beispiel, wie das Finanzamt bei einer Abfindung die Steuern berechnet.

Fix DÜSSELDORF. Bislang haben viele Unternehmen die Wirtschaftskrise mit Kurzarbeit überbrückt - ab Sommer erwarten viele Experten jedoch eine Entlassungswelle. Wem dann eine Abfindung angeboten wird, sollte wissen, was ihm nach Steuern davon bleibt.


Wenn ein Unternehmen wegen der Wirtschaftskrise Mitarbeiter entlässt, besteht keineswegs zwangsläufig Anspruch auf eine Abfindung. Selbst altgediente Mitarbeiter können generell ohne einen Extra-Cent nach Hause geschickt werden. Um langwierige Arbeitsgerichtsprozesse etwa um die Sozialauswahl zu vermeiden, bieten aber viele Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung; andere gefeuerte Arbeitnehmer erhalten den Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigungsschutzklage.


Die Abfindungssummen hören sich mitunter fürstlich an, doch das Finanzamt hält dabei die tüchtig Hand auf: Freibeträge für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr; das Geld ist voll als Einkommen zu versteuern. Die Einmalzahlung des Arbeitgebers erhöht den Steuersatz drastisch, wodurch auch für das im laufenden Jahr bereits gezahlte Gehalt mehr Steuern fällig werden. Einzige Erleichterung ist die so genannte Fünftel-Regelung (Paragraph 34 I, II Einkommensteuergesetz). Bei diesem Verfahren wird fiktiv die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Dadurch sinkt die Belastung etwas, die Steuer ist allerdings trotzdem auf einen Schlag zu zahlen.


Ein Rechenbeispiel: Ein Ehepaar kommt im laufenden Jahr auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 50.000 Euro (Gehalt der beiden, evtl. Einkünfte aus Vermietung usw.). Wäre nur das zu versteuern, wären inklusive Solidaritäts-Zuschlag rund 8.800 Euro Steuern zu zahlen. Hinzu kommt aber noch im selben Jahr eine vereinbarte Abfindung von 100.000 Euro. Bei 150.000 Euro zu versteuerndem Einkommen beträgt die Steuer inklusive Solidaritätszuschlag schon rund 49.500 Euro, also über 40.000 Euro mehr.

 

Die Fünftel-Regelung mildert die Abgabenlast ein wenig. Der Fiskus rechnet dabei wie folgt: Im ersten Schritt ermittelt er die Steuer für das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung, also in diesem Beispiel 8.800 Euro. Im zweiten Schritt wird das zu versteuernde Einkommen fiktiv um ein Fünftel der Abfindung erhöht, also in diesem Beispiel auf 70.000 Euro (50.000 plus 20.000  Euro). Die Steuer dafür: 15.500 Euro.


Daraus ergibt sich der Unterschiedsbetrag zur Steuer ohne Abfindung, und zwar 6.700 Euro in diesem Beispiel. Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht (= 33.500 Euro) und zur Steuer ohne Abfindung (= 8.800 Euro) addiert. Herauskommt die zu zahlende Steuer, und zwar 43.300 Euro. Die Fünftel-Regelung würde bei diesem Beispiel eine Ersparnis von 6.200 Euro bringen (zur besseren Übersicht s. FINTEXT-Berechnung).


„Die Fünftel-Regelung darf jedoch nur dann angewendet werden, wenn die Abfindung in einer Summe innerhalb eines Steuerjahrs gezahlt wird und der Arbeitnehmer wegen deswegen mehr verdient als er bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses verdienen würde“, sagt der Düsseldorfer Steuerberater Hans-Otto Hüser. Das bezeichnen Steuerjuristen als  „Zusammenballung von Einkünften“. „Wenn zum Beispiel die Abfindung unter dem liegt, was der Arbeitnehmer im Rest-Jahr ansonsten noch an Gehalt bekommen hätte, greift de Fünftel-Regelung nicht“, so Hüser. Der Grund: Da in diesem Fall der Steuersatz durch die Abfindung nicht ansteigt, muss auch nichts gemildert werden.


Ein Trost für Abfindungsempfänger: Grundsätzlich müssen keine Sozialbeiträge abgeführt werden, wenn die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Vorsicht aber bei einer Abfindung etwa für "geleistete Dienste": Dann gilt die Abfindung als Arbeitsentgelt - Sozialabgaben werden fällig. Ftx (3049 Zeichen)


Schlagwörter:

Abfindung, Steuer, Fünftel-Regelung, Netto, Brutto, Abzüge, Rest



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