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17.11.2009

Mitarbeiter-Beteiligung: So läuft die neue Förderung

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Gut zwei Millionen Arbeitnehmer sind derzeit „Mit-Unternehmer“ bei ihrem Arbeitgeber.  Mit verbesserter Förderung des Staates sollen es deutlich mehr werden. Das neue Gesetz über Mitarbeiter-Beteiligungen ist seit 1. April in Kraft - aber vielen noch völlig unbekannt.


Von einer Mitarbeiter-Beteiligung profitieren im Idealfall beide. „Der Arbeitgeber kann sich darüber Eigenkapital beschaffen, außerdem die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb und im Idealfall auch die Motivation der Arbeitnehmer erhöhen“, sagt Professor Ralf Keim von der FOM Hamburg. Der Arbeitnehmer wiederum nimmt am Erfolg „seines“ Unternehmens teil, einerseits über laufende Ausschüttungen wie Dividenden, andererseits über Kurssteigerungen bei börsennotierten Unternehmen.


Der Gesetzgeber hat zum 1. April vor allem folgende Anreize gesetzt:
>>>eine verbesserte Steuerbefreiung
>>>eine höhere Arbeitnehmer-Sparzulage


Die Steuerbefreiung: Wenn der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft ist, kann er Anteile am Unternehmen direkt an seine Mitarbeiter abgeben, sei es gratis oder zu einem reduzierten Preis. Das sind dann so genannte Belegschaftsaktien. Ebenso kann zum Beispiel eine GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen, etwa über Genussscheine oder Stille Beteiligungen.


Wenn jedoch Unternehmensanteile vergünstigt an Arbeitnehmer abgegeben werden, halten Finanzamt und Sozialversicherungen generell die Hand auf: „Die Differenz zum normalen Preis oder Nominalwert des Unternehmensanteils gilt als geldwerter Vorteil und wird ähnlich einer Gehaltszahlung betrachtet“, so Professor Keim. Das heißt: Es müssen Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden.


Früher gab es einen geringen Freibetrag von 135 Euro pro Jahr (Paragraph 19a Einkommensteuergesetz). Bis zu diesem Wert blieb eine bis maximal 50 Prozent vergünstigte Aktie von Abzügen verschont. Mit dem neuen Mitarbeiterbeteiligungsgesetz ist der Freibetrag auf 360 Euro jährlich gestiegen.


Arbeitnehmer-Sparzulage: Neben dem erhöhten Freibetrag wurde die Förderung mit Arbeitnehmer-Sparzulage ausgebaut. Wird die Mitarbeiter-Beteiligung nach den Vorschriften über „Vermögenswirksame Leistungen“ (VL) abgewickelt, so zahlt der Staat auf das Investment nun 20 statt bisher 18 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage, und zwar auf bis zu 400 Euro pro Jahr, die der Arbeitnehmer investiert. Die Maximalzulage beläuft sich also auf 80 Euro im Jahr. Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden ebenfalls erhöht: für Ledige von 17.900 auf 20.000 Euro, für Verheiratete von 35.800 auf 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.


Ein Rechen-Beispiel: Angenommen, der Arbeitnehmer kann sieben Anteile im Wert von je 100 Euro zum halben Preis bekommen. Der Preisnachlass von 350 Euro bleibt nun komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Für das Investment mit eigenem Geld gibt es 20 Prozent Arbeitnehmer-Sparzulage, also 70 Euro. Am Ende hat der Arbeitnehmer 280 Euro (350 – 70 Euro) selbst gezahlt, dem aber ein Wert von 700 Euro Unternehmensbeteiligung gegenübersteht.


Die Risiken von Mitarbeiterbeteiligungen: Wie sich der Wert eines Unternehmens entwickelt, kann niemand sagen. Ein Unternehmen kann im schlimmsten Fall Pleite gehen. „Dementsprechend trägt der Arbeitnehmer ein doppeltes Risiko: Im Konkursfall des Arbeitgebers ist nicht nur der Arbeitsplatz verloren, sondern auch noch das investierte Kapital“, so Professor Keim. Ftx


Schlagwörter:

Mitarbeiter, Beteiligung, VL, Beteiligungsgesetz, Steuervorteil, geldwerter Vorteil, Professor Keim



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