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06.08.2009
Krieg, Atombombe, Antragsfehler: Wann die Lebensversicherung nicht zahlt

Die Lebensversicherung zahlt generell bei allen Todesursachen. Bei Kriegsteilnahme, nach Atomschlägen sowie bei Selbstmord oder falschen Angaben im Antrag sind Ausnahmen möglich.
Ftx DÜSSELDORF. Das Schicksal eines in Afghanistan gestorbenen Bundeswehr-Soldaten machte jüngst Schlagzeilen: Die Angehörigen bekamen von der Lebensversicherung eine Abfuhr, nachdem der junge Mann in einen Hinterhalt geraten und erschossen worden war. Auch unter Zivilisten können einige Todesfälle ausgeschlossen sein.
Eine private Lebensversicherung zahlt generell unabhängig davon, aus welchem Grund ein Kunde gestorben ist, sei es wegen eines Autounfalls oder eines Herzinfarktes. In den Musterbedingungen des Versichererverbandes heißt es außerdem ausdrücklich: „Wir gewähren Versicherungsschutz insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren Unruhen den Tod gefunden hat.“ In folgenden fällen sehen die Gesellschaften aber üblicherweise Ausschlüsse vor.
Krieg: Bei einem Tod „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen“ zahlen die Lebensversicherer in der Regel lediglich den „Rückkaufswert“, also das aktuelle Vertragsguthaben. In den ersten Vertragsjahren ist der „Rückkaufswert“ wegen den Abschlusskosten meist sehr niedrig. Unterschieden wird aber noch zwischen aktiver und passiver Kriegsteilnahme. Zieht ein Soldat ins Gefecht, so wäre das „aktiv“ – der Ausschluss greift. Hilft der Soldat beim Bau eines Krankenhauses und stirbt an einem Hitzschlag, so wäre das „passiv“ und der Lebensversicherer müsste voll zahlen (sofern nicht Sonderklauseln vereinbart wurden). Für Touristen, die in einen Bürgerkrieg geraten, bedeutet das: So lange sie sich nicht an Kämpfen beteiligen, besteht der Versicherungsschutz uneingeschränkt.
Atombombe: Ein weiterer Ausschluss gilt üblicherweise bei Todesfällen „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen“. Dann wird ebenfalls nur der Rückkaufswert gezahlt. Das Gleiche gilt, wenn radioaktive, biologische oder chemischen Stoffen vorsätzlich freigesetzt werden. Der Tod eines Zivilisten durch einen Angriff mit herkömmlichen Bomben wäre demnach voll versichert, nicht aber der Tod in Folge eines Atombomben-Abwurfes. Ebenso würde der Ausschluss greifen, wenn Terroristen zum Beispiel ein Atomkraftwerk zerstören und dadurch radioaktive Stoffe freisetzt werden.
Selbstmord: In den ersten drei Jahren nach Vertragsschluss kann der Lebensversicherer wegen Selbstmord generell die Todesfallsumme verweigern und auf den geringen „Rückkaufswert“ verweisen. Laut Versicherungsvertragsgesetz (Paragraph 161) kann im einzelnen Vertrag auch eine längere Frist vereinbart werden, etwa fünf Jahre. Eine Ausnahme: Der Kunde war nicht bei Sinnen, als er den Selbstmord beging. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich jemand im Vollrausch von der Brücke stürzt. Dann müsste auch kurz nach Vertragsschluss bereits voll gezahlt werden.
Falschangaben: Wurden im Lebensversicherungsantrag falsche Angaben gemacht, so kann unter Umständen die Todesfallsumme verweigert werden. Ein Beispiel: Ein Antragsteller weiß, dass er HIV-Positiv ist. Im Lebensversicherungsantrag kreuzt er aber an „Keine HIV-Infektion festgestellt“. In so einem Fall kann der Lebensversicherer noch bis zu zehn Jahre später vom Vertrag zurücktreten und eine Leistung verweigern (Paragraph 21 Versicherungsvertragsgesetz). Ftx (2939 Zeichen)
Schlagwörter:
Lebensversicherung, Todesfall, Krieg, Soldat, Soldanten, Bundeswehr, Atombombe, Selbstmord, Antragsfragen, Leistungsverweigerung