10.12.2009
Flug-Verspätung: Ab drei Stunden gibt es Entschädigung
Ftx DÜSSELDORF. Flug überbucht, gestrichen oder immens verspätet: Auch in den Winterferien werden erneut Urlauber unfreiwillig am Flughafen zurückbleiben. Dafür können sie Entschädigungen fordern – ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes macht das deutlich einfacher als bisher.
Wenn Flüge wegen eines Verschuldens der Fluggesellschaft nicht angetreten werden können, haben Reisende Anspruch auf eine sogenannte Ausgleichszahlung. Abhängig von Entfernung und verspäteter Ankunft mit dem Ersatzflieger können das laut EU-Verordnung 261/2004 seit dem Jahr 2005 bis zu 600 Euro pro Person sein (s. FINTEXT-Tabelle). Die Verordnung gilt für alle Fluggäste, die von einem europäischen Flughafen starten oder aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie, die ihren Sitz in der EU hat, in ein Land innerhalb der Europäischen Union fliegen.
Das gilt aber nach dem Gesetzeswortlaut nur für Annullierungen oder Nicht-Beförderung – wenn z.B. Fluggäste wegen Überbuchung der Maschine zunächst stehen gelassen und erst später transportiert werden Überbuchung bedeutet: Die Fluggesellschaft hat mehr Tickets verkauft als die Maschine Sitzplätze hat. Die Airlines meinen, bei jedem Flug bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Passagiere die Flugreise nicht antreten (so genannte „No-Shows“). Kommen dann aber doch alle Passagiere, so ist die Maschine überbucht und die zuletzt erschienen Passagiere müssen eine andere Maschine nehmen.
Wann die Verspätung zur Annullierung wird
In solchen Fällen ist die Ausgleichszahlung eine klare Sache. Wenn jedoch die ursprünglich vorgesehene Maschine mit vielen Stunden Verspätung abhebt, gab bislang keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Fluggesellschaften behaupteten gerne, es läge lediglich eine Verspätung vor und keine Annullierung. Teilweise gingen deshalb Urlauber leer aus, die mehr als zehn Stunden später ankamen.
Was noch eine Verspätung ist und was nicht, hat allerdings jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden – zu Gunsten der Verbraucher. Schon bei mehr als drei Stunden verspäteter Ankunft ist demnach bereits von einem Flugausfall und einem Entschädigungsanspruch auszugehen (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07).
Die Ausnahme: Eine solche Verspätung führt dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, so der EuGH. Dabei muss es sich um Umstände handeln, „die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind”. Technische Probleme (wie z.B. ein Turbinenschaden), die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, sind noch kein außergewöhnlicher Umstand, so der EuGH in einem anderen Urteil (Az: C-549/07). Anders könnte das bei Sabotage oder Fabrikationsfehlern aussehen.
Übrigens: Wer eine Pauschalreise inklusive Flug gebucht hat, kann unabhängig von Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft wegen langwierigen Verspätungen einen Teil seines Geldes zurückfordern, und zwar vom Reiseveranstalter. Bei einer Urlaubsreise von sieben Tagen und einer Rückflug-Verspätung von 4,5 Stunden sah z.B. das Amtsgericht Hannover (Az: 502 C 6301/01) eine Minderung um fünf Prozent je Stunde und des Gesamtreisepreises um weitere drei Prozent als angemessen an. Ftx
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Flug, Verspätung, Entschädigung, Ausgleich, EU, Urteil, EuGH, Annulierung, Reise
