Über...TippsTabellenGraphikenRechner
 

Finblog.de - Der Blog von Andreas Kunze

Kontakt

 

Telefon & Fax:

(0700)06005050
12 Cent/Minute

 
E-Mail:

info(at)fintext.de 


Über uns:

hier

 

 

Online-Anfrage:

hier

 
Alle Kontaktdaten:

hier

 

RSS-Feed

Die FINTEXT

Verbrauchertipps als

RSS-Feed?

Hier klicken!

 

18.12.2009

Protokoll-Pflicht: Ab 2010 muss jede Anlageberatung dokumentiert werden

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Bei jedem Tipp wird ab 2010 getippt: Banken, Sparkassen oder Vermögensverwalter müssen ab nächstem Jahr jedes Anlagegespräch mit Privatkunden dokumentieren – das soll den Anlegerschutz verbessern. Allerdings sollte der Kunde das Anlageprotokoll gründlich auf Fehler prüfen, denn sonst könnte es für ihn zum Nachteil werden.


Um Anleger besser vor Falschberatung bei Wertpapieren zu schützen, treten zu Jahresbeginn die neuen Protokoll-Vorschriften für Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen in Kraft. Die Sanktionen bei Versäumnissen sind drastisch: Bis zu 50.000 Euro können als Bußgeld verhängt werden, wenn „ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ angefertigt wird (Paragraph 39 Absatz 2 Wertpapierhandelsgesetz, WpHG).

Es werden bislang zwar bereits Beratungsdokumente erstellt („WpHG-Bogen“), bei denen Kunden in Risikoklassen eingruppiert werden. Damit lässt sich aber nur nachvollziehen, ob etwas verkauft wurde, das mit der Risikoklasse im Einklang steht. Mit dem neuen Beratungsprotokoll soll der gesamte Gesprächsverlauf nun nachvollziehbar werden. Ein Muster wurde nicht vorgegeben, wohl aber die wesentlichen Inhalte: Das Beratungsprotokoll muss insbesondere „vollständige Angaben“ enthalten über…

  • den Anlass der Anlageberatung,
  • die Dauer des Beratungsgesprächs,
  • die Informationen über die persönliche Situation des Kunden sowie über die erwähnten Geldanlagen,
  • die vom Kunden genannten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung,
  • die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die dafür maßgeblichen Gründe.


Ausgenommen von der  Protokollpflicht sind nach Auskunft der Aufsichtsbehörde Bafin solche Geldanlagen, die nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, etwa das Tagesgeld oder das Festgeld. Das  Protokoll muss von demjenigen unterschrieben werden, der die Anlageberatung durchgeführt hat. „Eine Unterschrift oder Bestätigung des Kunden ist nicht vom Gesetzgeber als notwendig bezeichnet worden, dürfte aber von den Instituten gefordert werden“, sagt Professor Joachim Rojahn von der FOM Essen, zugleich Co-Direktor Deutsches Institut für Portfolio-Strategien.  „Damit sichern sie sich ab, falls der Kunde später reklamiert, er habe nie ein Anlageprotokoll erhalten.“

Genau hinschauen ist wichtig: Unseriöse Anlageberater könnten versuchen, in einem Berg von Papier z.B. Risikohinweise zu verstecken. Akzeptiert der gutgläubige Kunde das Anlageprotokoll ohne kritische Prüfung, so kann das im Streit später möglicherweise gegen ihn verwendet werden - vor allem bei von Kunden unterschriebenen Protokollen. Der Anlageberater könnte darauf pochen, dass die Risikohinweise dokumentiert wurden und der Kunde dies bestätigt hat.
Bei telefonischer Anlageberatung kann das Beratungsprotokoll nachgeliefert werden, dem Kunden muss aber ein einwöchiges Rücktrittsrecht eingeräumt werde,  für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist. Der Kunde könnte dann z.B. den Kauf von Aktien oder Optionsscheinen rückgängig machen. Branchenkenner vermuten, dass die Geldhäuser so etwas bei einem Kunden nur einmal hinnehmen – und nach einem Rücktritt den jeweiligen Kunden von der Anlageberatung per Telefon ausschließen. Ftx


Schlagwörter:

Beratung, Banken, Sparkassen, Anlage, Protokoll, Dokumentation, Protokollpflicht, Geldanlage, Falschberatung



Über...TippsTabellenGraphikenRechner