02.01.2010
Massenkarambolage: Reguliert wird nach Quote
Ftx DÜSSELDORF. Ungewöhnlich dichter Nebel führte in der Neujahrsnacht auf der A5 zu einer Massenkarambolage: Nahe Freiburg waren nach Polizeiangaben 50 Autos in Auffahrunfälle verwickelt. Zwei Menschen starben, der Sachschaden geht in die Millionen. Wie werden solche Massenkarambolagen von den Kfz-Versicherern reguliert? Es gibt dafür ein spezielles Verfahren mit Vor- und Nachteilen für die Geschädigten.
Wer bei einem Autounfall einen Schaden erleidet und dafür einen anderen verantwortlich machen will, muss üblicherweise die Schuld des anderen beweisen, etwa durch Bremsspuren oder Zeugen. Bei einer typischen Massenkarambolage auf der Autobahn ist das allerdings schwierig bis unmöglich, da in dem Durcheinander von hin- und hergeschleuderten Wagen der genaue Hergang und die jeweilige Schuld (z.B. zu dichtes Auffahren, zu hohes Tempo) nicht geklärt werden können.
Die deutschen Autoversicherer haben sich für solche Fälle auf ein besonderes Regulierungsverfahren verständigt. Es greift, wenn mindestens 50 Autos „in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ an einem Massenunfall beteiligt waren, so Angaben der Versicherungswirtschaft. Unabhängig von der individuellen Schuld werden Sachschäden dann nach Quoten erstattet, und zwar
nur Frontschaden: zu 25 Prozent
nur Heckschaden: zu 100 Prozent
Schaden an Front und Heck: zu 2/3
Vor allem bei reinen Frontschäden bleibt der Autobesitzer somit auf einem erheblichen Teil des Schadens sitzen, sofern keine zusätzliche Vollkasko-Versicherung besteht. Es bleibt aber die freie Wahl, die übliche Schadenregulierung geltend zu machen. Der Geschädigte müsste dafür dann zum Beispiel nachweisen, dass der „Hintermann“ ihn auf den „Vordermann“ geschoben hat.
Wird die Massenkarambolage nach Quote reguliert, kommt der Geschädigte schneller zu seinem Geld, außerdem wird der Schadenfreiheitsrabatt nicht beeinträchtigt. Bei individueller Regulierung könnte eine Rückstufung erfolgen, wenn dem Geschädigten eine Mitschuld angekreidet wird und seine Kfz-Haftpflichtversicherung teilweise an einen oder mehrere andere Geschädigte zahlen muss. Bei verletzten Fahrzeuginsassen, die nicht Fahrer oder Halter sind, wird von den Quoten übrigens kein Gebrauch gemacht: „Hier wird nach Sach- und Rechtslage reguliert“.
Bei kleineren Massenkarambolagen mit 20 bis 49 beteiligten Fahrzeugen erfolgt nach Angaben der Versicherungswirtschaft nur im Ausnahmefall eine gemeinsame Regulierungsaktion. Die Entscheidung darüber treffe eine „Lenkungskommission“, wie es heißt. Entscheidend sei, ob sich der Unfallhergang rekonstruieren lasse. Ftx
Schlagwörter:
Massenunfall, Karambolage, Auto, Autobahn, GDV, Schaden, Versicherer, Schadenregulierung, Quote