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18.02.2010

Abmahnung: Gelbe Karte vom Chef

Von Andreas Kunze, Ftx

Wer eine Abmahnung erhält, der ist schon auf dem halben Weg zum Arbeitsamt.

Wer eine Abmahnung erhält, der ist schon auf dem halben Weg zum Arbeitsamt.

Ftx DÜSSELDORF. In wirtschaftlichen schweren Zeiten wie momentan sollten Arbeitnehmer besonders gut aufpassen, dass sie dem Chef keinen Vorwand für eine Kündigung liefern. Spätestens wenn eine Abmahnung kommt, muß etwas passieren.  Es ist die Gelbe Karte des Arbeitslebens – direkt danach kann die Rote kommen, der Rauswurf.


Wenn jemand morgens regelmäßig zu spät kommt, dann ist das generell ein Kündigungsgrund. Anders als etwa beim Diebstahl am Arbeitsplatz kann ein Langschläfer aber nicht beim ersten Fehlverhalten auf die Straße gesetzt werden. Der Arbeitgeber muß zunächst mit einer Abmahnung gewarnt haben. „Der Arbeitnehmer soll die Gelegenheit bekommen, sein Verhalten zu ändern“, erläutert Professor Hildegard Gahlen, Arbeitsrechtlerin in Essen.


Eine Abmahnung kann mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber muß aber später beweisen können, daß er gewarnt hat. Deshalb ergehen die meisten Abmahnungen schriftlich und werden zur Personalakte genommen. Staucht der Vorgesetzte einen Mitarbeiter vor versammelter Abteilung wegen Unpünktlichkeit zusammen, kann das gleichwohl bereits eine wirksame Abmahnung sein. Professor Gahlen: „Mancher Mitarbeiter ahnt gar nicht, daß er bereits wirksam abgemahnt wurde“


Mündliche Warnung reicht


Ob mündlich oder schriftlich: die Abmahnung muß konkret sein, das Fehlverhalten genau beschreiben und die möglichen Konsequenzen androhen. Das geht auch mündlich, etwa: „Sie sind am Montag, Mittwoch und Donnertag knapp eine halbe Stunde zu spät gekommen. Ich erwarte, daß Sie künftig pünktlich im Betrieb erscheinen. Ansonsten bekommen Sie die Kündigung!“.

 

Verbreitet ist der Irrglaube, erst ab der zweiten oder dritten Abmahnung könne ein Arbeitnehmer gefeuert werden. Generell gilt: Eine Warnung reicht. Die Arbeitsgerichte unterscheiden aber nach der Schwere der Pflichtverletzung. Beleidigt ein Arbeitnehmer einen Kollegen oder Vorgesetzten, dürfte eine Abmahnung reichen. Bei geringfügigen Verspätungen in mehreren Monaten indes erscheint es angemessen, wenn der Chef mehrfach verwarnt. „Dabei spielt eine Rolle, wie groß der Schaden für den Betrieb ist“, so Professor Gahlen. „Steht der ganze Betrieb still, weil ein Techniker zu spät kommt, reicht möglicherweise ebenfalls eine Abmahnung aus.“

 

Wann die Abmahnung zu erfolgen hat, ist nirgendwo geregelt. Eine Frist von zwei oder Wochen, wie oft vermutet, gibt es nicht. Theoretisch kann noch Monate nach einem Fehlverhalten abgemahnt werden, um eine Kündigung vorzubereiten. Allerdings verliert die Abmahnung bei größeren Zeitabständen ihren Sinn, denn der Arbeitnehmer soll schließlich gewarnt werden und sich bessern können. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg  meinte zum Beispiel, sechs Monate nach einem konkreten Vorfall habe ein Arbeitgeber sein Abmahnrecht eingebüßt (Az. 6 Sa 367/05).

Ein Mitarbeiter, der mit dem Inhalt einer Abmahnung nicht einverstanden ist, kann entweder klagen oder eine Gegendarstellung zur Personalakte legen (Paragraph 83 Abs. 2 BetrVG). Damit macht der Mitarbeiter klar, daß er den Vorwurf nicht anerkennt – in einem Kündigungsprozess kann das eine Hilfe sein.


Schlagwörter:

Abmahnung, Chef, Arbeitgeber, Kündigung, Personalakte



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