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03.06.2010
„Bagatell-Kündigung“: Immer mehr Urteile für Arbeitnehmer
Ftx DÜSSELDORF. Nach Diebstählen selbst mit geringstem Wert hatten Arbeitnehmer lange Zeit kaum eine Chance, sich gegen eine fristlose Kündigung zu wehren. Doch nun häufen sich die Urteile von Arbeitsgerichten, die sogenannte „Bagatell-Kündigungen“ für unwirksam erklären. Am 10. Juni wird sich das Bundesarbeitsgericht mit diesem Thema anhand des berühmt gewordenen „Emmely-Falls“ nach langer Zeit erneut befassen.
Die Rechtsprechung zu Arbeitnehmer-Straftaten war über Jahre extrem streng. Bereits den Schluck aus einer unbezahlten Flasche Cola sah etwa das Arbeitsgericht Frankfurt/Main als ausreichend an für eine fristlose Kündigung (Az: 7 Ca 4568/07). Solche harten Entscheidungen basierten auf dem legendären "Bienenstich-Urteil" des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) aus dem Jahr 1984. Eine Bäckerei-Verkäuferin hatte ein Stück Bienenstich gegessen, ohne es zu bezahlen. Das BAG sah den Rauswurf der Frau als berechtigt an - es komme nicht auf den Wert des Diebesgutes oder den Schaden an, sondern auf den damit verbundenen Vertrauensbruch (AZ: 2 AZR 3/83).
Vor allem im vergangenen Jahr gerieten solche Bagatell-Kündigungen und Arbeitsgerichtsurteile zunehmend in die öffentliche Kritik, nachdem wohl als Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise die Zahl solcher Kündigungen drastisch zugenommen hatte. Einige Arbeitgeber sahen offenbar die Möglichkeit, den normalen Kündigungsschutz umgehen zu können. Dies zunächst mit der Gewissheit, dass die Arbeitsgerichte Kündigungen wegen geringwertiger Diebstähle oder Unterschlagung geringwertiger Sachen für rechtmäßig erklären würden. Doch neuerdings entscheiden mehr und mehr Arbeitsgerichte zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer. Einige Beispiele:
Der Maultaschen-Fall: Eine Altenpflegerin war wegen Diebstahls von sechs Maultauschen fristlos gekündigt worden. Die Freiburger Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az: 27 Ca 262/98) befand das für rechtswidrig – per seit 3. Mai rechtskräftigem Vergleich bekam die Frau für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung sowie mehrere Monate Gehalt zugesprochen.
Der Kinderbett-Fall: Der Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebes hatte aus dem Müll ein Kinderbett mit nach Hause genommen. Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Mannheim (Az: 15 Ca 278/08) für unwirksam erklärt - das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte unlängst das Urteil.
Der Brotaufstrich-Fall: Ein Bäcker hatte ein Brötchen mit Frischkäse vom Arbeitgeber gegessen. Wert: etwa 10 Cent. Die fristlose Kündigung sah das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 13 SA 640/09) als unverhältnismäßig an.
Der Werkbank-Fall: Ein Arbeitnehmer hatte eine 30 Jahre alte Werkbank, die entsorgt werden sollte, mit nach Hause genommen. Er gewann den Kündigungsschutzprozess und bekam auch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az: 3 Sa 324/09) Recht.
Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt/Main setzte sich kürzlich eine Stewardess per Kündigungsschutzklage durch, die Nahrungsmittel aus dem Bordverkauf abgezweigt hatte und nach zweiunddreißigjähriger Beschäftigungszeit fristlos gekündigt worden war (Az: 7 Ca 7198/09). Vor dem Arbeitsgericht Reutlingen wiederum wurde jüngst die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters aufgehoben, der einen Essensbon im Wert von 80 Cent für seine Freundin verwendet und damit gegen die Dienstanweisung seines Arbeitgebers verstoßen hatte, Essensmarken nur für eigenes Essen einzulösen.
Anders als früher werten die Arbeitsgerichte nicht mehr allein den Vertrauensbruch. „Eine Kündigung darf für den Arbeitgeber immer nur das letzte Mittel sein“, sagt Arbeitsrechtler Professor Gunnar Horst Daum von der FOM in Frankfurt am Main. „Inzwischen werden zunehmend die Verhältnismäßigkeit einer arbeitsbeendenden Maßnahme und der Grad einer möglichen Wiederholungsgefahr von künftigen Verstößen durch den Arbeitnehmer in die Rechtmäßigkeitserwägungen der Instanzgerichte einbezogen; insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit und geringem oder nicht feststellbarem Schaden für den Arbeitgeber.“
Das steht aber noch im Widerspruch zum „Bienenstich-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichtes, das auch bei geringfügigen Straftaten im Wesentlichen auf den Vertrauensbruch abstellte und lange Zeit die Rechtsprechung prägte. Mit großer Spannung wird daher die Verhandlung des Berliner „Emmely-Falls“ am 10. Juni vor dem Bundesarbeitsgericht erwartet. Eine Kassiererin war fristlos entlassen worden, weil sie Pfandbons im Wert von 1,30 Euro gefunden und eingelöst hatte.
Professor Daum: „Das Urteil könnte eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bringen und die Weichen für eine neue einheitliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dahin gehend stellen, wie oder unter welchen Voraussetzungen Bagatell-Delikte von Arbeitnehmern künftig durch den Arbeitgeber geahndet werden dürfen.“
Besondere Brisanz verspricht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Juni aber auch schon deshalb, weil sich deren Präsidentin, Ingrid Schmidt, noch vor wenigen Monaten sich in Medien für die bisherige harte Linie einsetzte. Es gäbe keine Bagatellen im Arbeitsrecht gebe, „weil Arbeitnehmer, die ihrem Arbeitgeber etwas entwenden, ein Verhalten zeigen, das mit fehlendem Abstand zu tun hat“.
Diese Sichtweise steht jedoch nach Ansicht von Professor Daum in krassem Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung der unteren Instanz- und Berufungsgerichte und lässt die Besonderheiten des „einzelnen Arbeitsverhältnisses“ völlig unbeachtet. Ftx
Schlagwörter:
Kündigung, Bagatelle, Diebstahl, Arbeitsplatz, Urteil, Bienenstich, Professor Daum, Arbeitsrecht, FOM