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08.07.2010

Barfuss am Steuer – beim Unfall wird das teuer

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Im Sommer geht alles ein wenig lockerer zu, auch im Straßenverkehr. Manche steigen mit Sandalen oder Flip-Flops hinters Steuer, andere tragen nur Socken oder fahren gar barfuss. Aber ist das überhaupt erlaubt? Zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten haben Klarheit geschaffen.


Der Socken-Fall:  Ein LKW-Fahrer sollte 50 Euro Geldbuße zahlen, weil er bei einer Polizeikontrolle nur Socken trug. Das sei eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), meine das Amtsgericht Bayreuth. Das Oberlandesgericht Bamberg hob dieses Urteil auf.  Es komme zwar ein Verstoß gegen die Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers (Paragraph 1 Abs. 2 StVO) in Betracht, da ohne geeignetes Schuhwerk die Füße zum Beispiel von Pedalen abrutschen könnten. Allerdings könne das nur bestraft werden, wenn daraus ein Unfall resultiere. Das in diesem Fall nichts passiert war, wurde der Mann freigesprochen (Az: 2 Ss OWi 577 / 06).

 

Der Sandalen-Fall: Erneut ging es um einen LKW-Fahrer. Dieser war mit Sandalen am Steuer erwischt und zu 57,50 Euro Geldbuße verurteilt worden. Dieses Urteil wurde mit gleicher Begründung vom Oberlandesgericht Celle aufgehoben. Die Straßenverkehrsordnung verbiete das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht ausdrücklich. Nur wenn wegen des Fehlverhaltens etwas passiere, könne der Fahrer bestraft werden (Az: 322 Ss 46/07).

 

Was Anderes sei es, wenn ein Fahrer nachweislich beruflich unterwegs war. Dann könnte er auch ohne Unfall wegen eines Verstoßes  gegen die  Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (BGV D29) zur Rechenschaft gezogen werden. Denn in Paragraph 44 Abs. 2 BGV D29 heißt es: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen." Ein Verstoß dagegen wäre eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall war jedoch nicht klar, ob der LKW-Fahrer privat oder beruflich unterwegs war. Für Privatleute gelten die Unfallverhütungsvorschriften nicht.

 

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Komm es wegen einer Sandalen-Fahrt zu einem Unfall, muss die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden eines Opfers ersetzen – genauso wie zum Beispiel für einen Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit gezahlt werden müsste. Kritischer sieht es mit dem Schaden am eigenen Wagen aus. Eine Vollkasko-Versicherung deckt zwar generell selbst verschuldete Schäden ab, bei „grober Fahrlässigkeit“ kann die Regulierung jedoch ganz oder teilweise verweigert werden – abhängig von Verschulden des Kunden.  Auf dem eigenen Schaden bleibt der Autofahrer ohne Schuhe also möglicherweise sitzen – und wegen des Unfalls ist dann auch  noch ein Bußgeld möglich. Ftx


Schlagwörter:

barfuß, kfz, Urteile, Flip-flop



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