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27.07.2010

SSV: Ihr Recht am Wühltisch

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Es ist wieder Wühltisch-Saison: Die Händler locken seit beim diesjährigen Sommerschlussverkauf (SSV) mit extremen Preisnachlässen von bis zu 80 Prozent. Aber mitunter werden die Kunden nur für dumm verkauft.

 
Händler können mittlerweile das ganze Jahr über Sonderverkäufe starten. Die früher verbindliche Pflicht für einheitliche Termine im Sommer und im Winter gibt es bereits seit 2004 nicht mehr. Das modernisierte Wettbewerbsrecht erlaubt außerdem, auch Haushaltswaren, Möbel oder Elektroartikel als Schnäppchen zu verkaufen. Früher waren nur Textilien, Lederwaren und Sportartikel erlaubt.

Der bundesweit vom Einzelhandel koordinierte inoffizielle SSV hat in dieser Woche erneut - wie früher Tradition - am letzten Montag im Juli begonnen. Mitunter werden Vorteile allerdings lediglich vorgegaukelt, etwa bei so genannten „Mondpreisen“: Der Händler hat vor dem Schlussverkauf den Preis erhöht – und streicht ihn dann plakativ zusammen.


Ein anderer Trick: Der Hinweis auf die natürlich hohe „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers. Der tatsächliche Preis soll im Vergleich dagegen günstig wirken. Die UVP ist aber gerade bei kurzlebigen Elektroartikeln meist nur Makulatur, da wegen Nachfolgemodellen der Marktpreis schon abgestürzt ist.

 
Pflicht zu angemessenem Vorrat


Besonders ärgerlich sind „Lockvogelangebote“ – also besonders günstig klingende Angebote, die wegen geringer Stückzahl schon nach kurzer Zeit ausverkauft sind. Generell besteht die Pflicht, dass beworbene Ware in angemessener Menge vorhanden ist. „Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen“, heißt es dazu im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dass wenige Stunden nach Ladenöffnung das Superschnäppchen schon vergriffen ist, darf demnach eigentlich nicht vorkommen.


Verstöße gegen das Wettbewerbsgesetz können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Die können aber nur Mitbewerber, also andere Händler, geltend machen. Dem geneppten Schnäppchenjäger bleibt nur die Beschwerde bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale, die per Abmahnung das unseriöse Treiben stoppen können. Jedoch könnte schon die Androhung einer Beschwerde dazu führen, dass der Geschäftsführer doch noch ein Schnäppchen im Lager findet oder eines beschafft.

Eindeutiger sieht es für den Verbraucher aus, wenn ihm eine mangelhafte Ware angedreht wurde. Dann kann er seine Ansprüche als Käufer stellen - ganz egal, ob er während eines Sonderverkaufes oder an einem ganz normalen Tag gekauft hat. Von Schildern wie "Aktionsware vom Umtausch ausgeschlossen" sollte er sich nicht bluffen lassen. Nur wenn eindeutig vor dem Kauf auf Fehler hingewiesen wurde (zum Beispiel durch die Aufschrift "2. Wahl"), sind die Ansprüche eingeschränkt. Das leuchtet ein, denn wenn jemand einen Fehler kannte, soll er sich hinterher nicht darüber beschweren.
Reduzierte Ware muss in Ordnung sein

Ansonsten aber muss selbst um 80 Prozent reduzierte Ware in Ordnung sein. Der Verkäufer hat das zu gewährleisten, und zwar 24 Monate lang. Bei einem Mangel kann der Käufer zunächst die so genannte Nacherfüllung fordern, entweder per Reparatur oder per Ersatzlieferung. Bis zu zwei Reparaturversuche sind zu erdulden. Dauert die Reparatur zu lange oder misslingt sie, kann der Kunde sein Geld zurückfordern. Er erklärt dafür den Rücktritt vom Vertrag. Die Minderung ist eine andere Möglichkeit, auf den nicht behobenen Mangel zu reagieren. Der Käufer verlangt nicht sein gesamtes Geld zurück, sondern nur einen Teil, der der Bedeutung des Mangels entspricht. Ftx


Schlagwörter:

Schlussverkauf, Sommer, Rechte, Nepp



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