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27.09.2011
Not-Heirat: Witwen-Rente auch nach kurzer Ehe möglich
Ftx DÜSSELDORF. Wenn eine Ehe bis zum Tod des Ehegatten weniger als ein Jahr besteht, so zahlt die gesetzliche Rentenversicherung generell keine Hinterbliebenen-Rente. Der Gesetzgeber will so reine „Versorgungsehen“ verhindern. Der Witwe oder dem Witwer bleibt aber immer noch die Chance, andere Motive für die Heirat zu beweisen.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) enthält eine Vorschrift (Paragraph 46 Abs. 2a SGB VI), die Hinterbliebene mitunter sehr schmerzt. Wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung verstirbt, wird unterstellt, dass alleiniges oder überwiegendes Ziel der Eheschließung war, sich eine Witwen- oder Witwer-Rente zu sichern. Das Bundessozialgericht hat diese Regelung als mit dem Grundgesetz vereinbar gesehen. Es sei legitim, einem Missbrauch der Ehe vorzubeugen. Daher verstoße die Regelung nicht gegen den im Grundgesetz (Artikel. 6 Abs. 1) garantierten Schutz der Ehe, sie schütze vielmehr das „Institut der Ehe“ (Az: B 13 R 53/08 R).
Selbst bei weniger als einem Jahr Ehedauer ist aber eine Witwen- oder Witwer-Rente möglich. Dafür müsste der Hinterbliebene anhand der „besonderen Umständen des Falles“ nachweisen, dass es nicht nur um die Rente ging. Bei einem Unfalltod oder Mord etwa dürfte das klar sein. Bei tödlich verlaufenden Erkrankungen ist es wichtig, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung schon eindeutig war, dass der Partner bald sterben würde.
Auf die besonderen Umstände kommt es
In einem Prozess vor dem Sozialgericht Dortmund ging es zum Beispiel um ein Paar, bei dem die Eheschließung erst nach Gewissheit über den unheilbaren Verlauf der Krebserkrankung zu Stande kam. Das Sozialgericht wies deshalb einen Anspruch zurück (Az: S 34 RJ 219/04). Anders sah es aus in einem Prozess, der vom Landessozialgericht Celle-Bremen (Az: L 1 R 193/06) entschieden wurde: Zum Zeitpunkt der Bestellung des Aufgebots und zum Zeitpunkt der Eheschließung wussten weder die Frau noch ihr erkrankter Ehemann von dessen nur noch sehr geringer Lebenserwartung. Der Frau wurde eine Witwenrente zugesprochen.
Das Landessozialgericht Hessen hat in einer Entscheidung (Az: L 5 R 240/05) einige weitere Umstände aufgelistet, „die grundsätzlich geeignet sind“, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen:
• die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschen Recht nicht gültig war
• das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder
• das Vorliegen einer Schwangerschaft
• die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen
• eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten
Bekommen Hinterbliebene eine ablehnenden Bescheid wegen kurzer Ehedauer, müssen sie zunächst dagegen fristgerecht Widerspruch einlegen und ihre persönlichen Umstände nennen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen. Bleibt der Rentenversicherer bei sei Ablehnung, so kann im nächsten Schritt vor dem Sozialgericht geklagt werden. Ftx
Schlagwörter:
Heirat, Witwenrente, Witwerrente, gesetzliche Rente, Notheirat, Versorgungsehe, Urteile