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Andreas Kunze
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20.04.2011
Geldanlage: „Transaktionskosten“ weiter absetzbar
Ftx DÜSSELDORF. Ende Mai muss die Steuererklärung für 2010 beim Finanzamt sein. Wer sich gerade mit den ungeliebten Formularen rumplagt, sollte als Geldanleger keine Steuersparchancen verpassen. Trotz Abgeltungssteuer können weiterhin „Transaktionskosten“ geltend gemacht werden.
Mit der Abgeltungssteuer kam 2009 eine Zäsur bei der Besteuerung von Kapitalerträgen. Generell wird nun alles über den Sparfreibeträgen mit 25 Prozent besteuert. „Frei“ sind je Sparer pauschal 801 Euro, bei Verheirateten 1.602 Euro. Die früher üblichen Werbungskosten eines Geldanlegers, etwa Depotgebühren, Fachliteraturkosten oder die Fahrtkosten zur Hauptversammlung werden nicht mehr berücksichtigt – selbst dann nicht, wenn der Steuerzahler freiwillig die Anlage KAP mit der Steuererklärung abgibt.
Eine wichtige Ausnahme beim Abzugsverbot betrifft aber die so genannten „Transaktionskosten“. Damit sind all jene Kosten gemeint, die unmittelbar mit der Auftragserteilung und -abwicklung eines Wertpapiergeschäftes zusammenhängen (Paragraph 20 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz), also etwa die Maklercourtage, Bankspesen, Telefonkosten sowie Provisionen. Darunter fallen ebenfalls Ausgabeaufschläge beim Fondskauf. Sie sind in dem Jahr abziehbar, in dem der Verkaufserlös zufließt.
Halbe Jahresgebühr bei Vermögensverwaltung
Bei Vermögensverwaltungsverträgen sollte der Anleger ebenfalls auf Transaktionskosten pochen. Üblicherweise zahlt der Anleger für die Vermögensverwaltung eine Jahrespauschale, mit der unter anderem – nicht absetzbare – Depotgebühren sowie Transaktionskosten abgegolten werden („all-in-fee“). Der Fiskus akzeptiert, dass 50 Prozent der Jahrespauschale als Transaktionskosten den Gewinn mindern. Einzelveräußerungskosten dürfen jedoch nicht zusätzlich berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen.
Diese 50-Prozent-Regelung ist laut einem Erlass (Az: IV C 1 - S 2252/08/10004) auch bei Beratungsverträgen von Banken anwendbar. Der Unterschied zu Vermögensverwaltungsverträgen: Die Wertpapiertransaktionen muss jeweils vom Kunden genehmigt werden.
