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15.04.2010

Reise-Pleiten: “Sicherungsschein“ genau prüfen

Von Andreas Kunze, Ftx

Geht der Reiseveranstalter pleite, wird es möglicherweise nichts mit dem Urlaub.

Geht der Reiseveranstalter pleite, wird es möglicherweise nichts mit dem Urlaub.

Ftx DÜSSELDORF. Wenn der Urlaub gebucht wird, achten nur wenige auf den so genannten „Sicherungsschein“. Doch das kleine Stück Papier kann bei der Pleite eines Reiseveranstalters wie bares Geld sein. Vor allem sollte der Verbraucher auf mögliche Fälschungen achten.


Ein Reiseveranstalter macht es Reisenden einfach: Er organisiert Flüge, Hotels sowie vielleicht Ausflüge und zahlt dafür direkt an die Anbieter. Aber nur so lange, er Geld hat. Bei einer Pleite wird der Urlauber im schlimmsten Fall vom Hotel vor die Tür gesetzt und hat noch nicht mal einen Flug, um nach Hause zu kommen.


Da das alles schon vorgekommen ist, hat der Gesetzgeber 1994 den Reiseveranstalter die Pflicht auferlegt, Versicherungsschutz oder die Zahlungszusage einer Bank nachzuweisen (Paragraph 651 k Bürgerliches Gesetzbuch). Der Nachweis über den so genannten „Kundengeldabsicherer“ wird mit dem Sicherungsschein erbracht, der seit 2002 einheitlich gestaltet sein muss – damit sollen Fälschungen verhindert werden.  Bevor der Sicherungsschein ausgehändigt wurde, darf übrigens kein Geld verlangt werden, auch nicht eine Anzahlung.


Der Fußballklub ist befreit


Die Absicherungspflicht besteht für jede Art von Reise, sei es nun ein Last-Minute-Urlaub oder ein Billig-Angebot aus dem Internet. Ausgenommen sind indes Veranstalter, die nur gelegentlich Reisen organisieren und keinen Gewerbeschein haben. Die selbst organisierte Reise des Fußballklubs etwa ist befreit - ebenso Kurzreisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und deren Preis 75 Euro nicht übersteigt.
Den Umfang des Schutzes hat der Gesetzgeber festgelegt. Bei einer Pleite vor Reiseantritt soll der Kunde sein Geld zurückbekommen. Nach Reiseantritt hat der Kunde Anspruch darauf, dass ihm alle „notwendige Aufwendungen“ erstattet werden, also zum Beispiel die Kosten für Unterkunft vor Ort oder einen selbst gebuchten Rückflug.

 

Der Sicherungsschein nutzt aber allein etwas, wenn tatsächlich Versicherungsschutz besteht. In der Vergangenheit gab es einige Schwindeleien, weil unseriöse Firmen sich die Versicherungsprämien sparen wollten oder mangels Bonität überhaupt nicht versichert wurden. Manche unseriöse Reiseveranstalter haben zum Beispiel alte Sicherungsscheine wieder eingesammelt und für neue Kunden verwendet.

Das Dokument sollte Angaben enthalten zum Veranstalter, zum „Kundengeldabsicherer“ (Versicherung oder Bank), zu den Leistungen sowie zur Geltungsdauer. Kopien oder Faxe sind nicht ausreichend. Nur das Original sichert alle Ansprüche. Bei elektronischen Buchungen sollte der Sicherungsschein als PDF-Datei angehängt sein.

Bei Zweifeln ist es ratsam, den Sicherungsschein zu prüfen. Das kann per Anruf beim angegebenen Versicherer passieren oder online unter http://www.tip.de/register, wo die Insolvenzversicherer registrierte Reiseveranstalter melden. Bei der Reise sollte der Original-Sicherungsschein im Gepäck liegen, um im Ernstfall unterwegs den Hilfe-Anspruch nachweisen zu können. Ftx


Schlagwörter:

Urlaub, Reiseveranstalter, Sicherungsschein, Pleite, Verbraucher, Fälschungen, Reise



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