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28.01.2010
Tauwetter: Wann Hausbesitzer für Dachlawinen haften
Ftx DÜSSELDORF. Wenn es nach kräftigem Schneefall taut, wird es gefährlich: Dachlawinen stürzen vom Haus und können Passanten verletzten oder geparkte Auto beschädigen. Hausbesitzer sind sich oft im Unklaren darüber, was sie für die Sicherheit tun müssen und wann sie haften. Die Rechtsprechung macht es ihnen nicht leicht.
Können Sie spontan sagen, welchen Neigungs-winkel Ihr Dach hat? Für einen Hausbesitzer kann die Antwort wichtig sein - denn unter anderem da-von hängt ab, ob Sicherungsmaßnahmen notwendig sind. Je steiler das Dach, desto größer ist die Gefahr von Dachlawinen. Sollte es behördliche Vor-schriften zu Schneegittern geben, so sind diese in jedem Fall zu beachten. Bei Verstößen würde es Geschädigten ansonsten leicht fallen, den Hausbe-sitzer verantwortlich zu machen. Fehlen solche Vorschriften, so haftet der Hausbesitzer, ganz oder zumindest teilweise, wenn er seine Verkehrssiche-rungspflicht verletzt hat.
Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht hängt sehr vom Einzelfall ab, was für Hausbesitzer die Situation kompliziert macht. Neben Warnschil-dern, Wegsperrungen ist ein Schneefanggitter am Dach ein sinnvoller Schutz. Aber ist das auch ein Muss? Da kommt es dann auf die Dachneigung an.
Dachneigung ist ein Faktor
In Gegenden mit normalerweise wenig Schnee haben Gerichte ab einer Dachneigung von 45 Grad Schneefanggitter für notwendig erachtet (unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe, Az: 1 U 305/82). In typischen Schneegebieten ist indes schon ab 35 Grad Neigungswinkel ein Schutz als Vorsichtmaßnahme gefordert worden.
Neben Neigungswinkel, Schneehäufigkeit spielt aber ebenso noch eine Rolle, wie der Platz rund ums Haus genutzt wird. Wer dort als Eigentümer Kunden-Parkplätze eingerichtet hat, den treffen größere Verkehrssicherungspflichten als den An-wohner eines kaum genutzten Seitenweges. Ebenso ist wichtig, ob es bei einem Gebäude schon zu Schäden wegen Dachlawinen kam. Schließlich spricht das dafür, dass der Hauseigentümer die Gefahr kannte.
Kommt es zu einem Streit mit einem Geschädig-ten, geht es oft um das Verhältnis der Schuld, also einerseits die Schuld des Hauseigentümers, ande-rerseits die Schuld des Geschädigten. Denn generell sollen Fußgänger oder Autofahrer die Augen offen halten – vor allem in Gegenden mit viel Schnee und häufigen Dachlawinen.
So kürzte wegen Mitverschuldens das Landge-richt Ulm den Ersatzanspruch eines Autobesitzers um 50 Prozent. Sein Wagen war auf einem Park-platz von einer Dachlawine getroffen worden: „In schneereichen Wintern sind die Bürger im März eines Jahres gewöhnlich in besonderem Maße für die Gefahr von Dachlawinen sensibilisiert“, schrieben die Richter. Der Autobesitzer sei zudem ortskundig gewesen (Az: 1 S 16/06).
Wenn den Hausbesitzer kein Verschulden trifft, so geht der Geschädigte leer aus. Hat ein Eigentü-mer sein Dach mit Schneefallgittern abgesichert, so ist er laut einem Urteil des Amtgerichts München nicht verantwortlich für Dachlawinen, die trotzdem herunterfallen. Es müssten in so einem Fall auch keine Warnschilder aufgestellt werden (Az: 222 C 25801/05).
Wird der Hauseigentümer für Schäden wegen Dachlawinen in Anspruch genommen, sollte er schnellstmöglich eine Meldung an seine Haftpflicht-versicherung machen. Diese ist auch für Verletzun-gen von Verkehrssicherungspflichten zuständig. Das heißt: Berechtigte Ansprüche eines Geschädigten werden reguliert, unberechtigte Ansprüche ab-gewehrt. Dafür muss die Haftpflichtversicherung aber frühzeitig informiert werden – nicht erst, wenn ein Gericht über die Schadenersatzpflicht entschie-den hat. Ftx (3208 Zeichen)
Schlagwörter:
Dachlawine, Hausbesitzer, Schnee, Passanten, Haftung, Sicherung, Versicherung, Verkehrssicherungspflicht
