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01.04.2010

Job auf Zeit – das sollten Arbeitnehmer wissen

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Immer mehr Arbeitnehmer bekommen nur noch einen befristeten Arbeitsvertrag, so das Statistische Bundesamt.  Im Jahr 2008 waren es laut jüngsten Zahlen 2,7 Millionen, darunter vor allem jüngere Arbeitnehmer, Frauen, Ausländer. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu diesem Trend.

Dürfen befristete Jobs geringer entlohnt werden?Nein. Der Gesetzgeber schreibt im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, dass „ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrages „nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer“.


Kann jeder Job befristet werden?
Ja, dafür muss aber ein sachlicher Grund vorliegen. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Beispielen aufgezählt (Paragraph 14 TzBfG, Zulässigkeit der Befristung), die als sachlicher Grund anerkannt werden, etwa die Anschlussbeschäftigung nach einer Ausbildung oder die Vertretung. In der Praxis sind Schwangerschaftsvertretungen oder längere „Probejobs“ häufig anzutreffen.


Gibt es Ausnahmen von dieser Vorschrift?
Ja, bis zur Dauer von zwei Jahren kann ein Arbeitsverhältnis selbst dann befristet werden, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Das gilt jedoch nicht, wenn vorher bei dem selben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Was passiert, wenn Voraussetzungen fehlten?
Fehlte etwa der sachliche Grund für eine Befristung oder wurde die Höchstdauer von zwei oder vier Jahren überschritten, besteht automatisch  ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies kann gerichtlich festgestellt werden.
Sind Verlängerungen erlaubt?

Ein zunächst ohne Grund befristetes Arbeitsverhältnis kann insgesamt drei Mal verlängert werden, eine Gesamtdauer von zwei Jahren darf jedoch nicht überschritten werden. Ketten-Befristungen und damit eine Aushöhlung des Kündigungsschutzgesetzes sollen damit verhindert werden.

Reicht eine mündliche Absprache für die Befristung aus?
Nein,  das Gesetz verlangt für befristete Verträge zwingend die Schriftform. Beginnt ein Arbeitnehmer mit der Arbeit, bevor beide Seiten den Vertrag mit Frist unterschrieben haben, schließen sie in diesem Moment ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dabei bleibt es selbst dann, wenn der Arbeitnehmer später noch den ursprünglichen Vertrag mit Frist unterschreibt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein nachträglicher schriftlicher Vertrag keine Befristung mehr schafft (Az: 7 AZR 198/04).

Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis über die Frist hinaus fortgesetzt wird?
Wird das Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Dafür reicht schon, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach dem Fristablauf weiter beschäftigt wird. Ftx


Schlagwörter:

Befristung, Arbeitsvertrag



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