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15.10.2009

Rauchen zu Hause: Verbot per Mietvertrag möglich?

Von Marc Lehmann, Ftx

Ein Kamin macht auch viel Rauch.

Ein Kamin macht auch viel Rauch.

Ftx DÜSSELDORF. Ob am Arbeitsplatz, in der Behörde oder in der Gaststätte: Für Raucher sind harte Zeiten angebrochen, der Schutz von Nichtrauchern wird vom Gesetzgeber forciert. Die Wohnung ist das letzte Refugium für ungestörtes Qualmen. Doch selbst dort fordern Qualmgegner immer vehementer Schranken zum Schutz der Nichtraucher.


Fühlen sich Mitbewohner gestört vom blauen Dunst, haben bislang ihre Klagen dagegen praktisch keine Chance. Was innerhalb der Eigentums- oder Mietwohnung passiert, ist Privatleben und geht generell, soweit „sozial üblich“, sonst niemanden etwas an. Deshalb endete erst jüngst wieder ein Prozess von Nichtrauchern vor dem Berliner Landgericht Berlin mit einer Pleite: Nachbarn waren von einem in der darunter liegenden Wohnung lebenden Raucher genervt. Vor allem wenn die Wohnung gelüftet werde, ziehe Nikotingestank in die oberen Wohnungen.


Die Nachbarn wollten eine Mietminderung durchsetzen, zumindest sollte der Vermieter dem Rauch-Mieter Lüftungszeiten vorschreiben. Das Landgericht Berlin wies dieses Ansinnen zurück: Rauchen gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, Vorschriften könne der Vermieter nicht machen. Mit dieser aktuellen Entscheidung liegt das Landgericht Berlin auf der Linie der Rauch-Urteile der vergangenen 10 bis 15 Jahre. Vergleichbare Entscheidungen zum Rauchen am Fenster und oder etwa auf dem Balkon hatten u.a. bereits das Amtsgericht Hamburg (Az: 102 e II 368/00) sowie das Landgericht Köln, Az: 9 S 188/98) getroffen.


Einschränkungen für Raucher oder Ansprüche von nicht rauchenden Mietern wurden im Wesentlichen nur in diesen Fällen gesehen:
Gemeinschaftsräume. Im Treppenhaus, im Wachkeller oder im Aufzug kann Rauchen per Mietvertrag oder Hausordnung untersagt werden. (unter anderem Amtsgericht Hannover, Az: 70 II 414/99). Beachtet ein Mieter das Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen nicht, kann der Vermieter abmahnen, bei einem weiteren Verstoß ist die Kündigung des Mietvertrages möglich.
Baumängel. Wenn andere Hausbewohner belästigt werden, weil der Rauch wegen Baumängeln (z.B. Ritzen in Decken) in ihre Wohnungen zieht, kommen Mietminderungsansprüche in Betracht (unter anderem Landgericht Stuttgart, Az: 5 S 421/07 sowie Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, 20 b C 182/96). Den Mangel muss der Mieter nachweisen können, außerdem muss er der Vermieter zunächst Gelegenheit geben, die Mangel zu beseitigen.


Vereinbarung. Generell besteht in der Deutschland Vertragsfreiheit: Es kann somit generell alles vereinbart werden, was nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt. Die Gerichte sind sich bei Rauchverboten uneins. Das Amtsgericht Albstadt hielt ein Rauchverbot per Mietvertrag für unwirksam (Az: 1 C 288/92), das Amtsgericht Nordhorn sah es als bindend an (Az: 3 C 1440/00). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu noch nicht entschieden.
Eine wesentliche Rolle spielt nach Ansicht von Juristen, wie eine Nichtrauch-Vereinbarung zustande kommt: per vorformulierter Klausel in einem Mustermietvertrag oder als individuell ausgehandelter Vertragsbestandteil.

 

 „Klauseln können von für Gerichten für unwirksam erklärt werden, wenn sie einen Mieter unangemessen benachteiligen“, erläutert die Düsseldorfer Rechtsanwältin Annette Mertens. „Bei selbst ausgehandelten Vereinbarungen kann ein Mieter später kaum behaupten, er sei habe nicht genau gewusst, was er da unterschreibt.“


Bei einer wirksamen Rauchverbot-Vereinbarung bleibt aber immer noch die Frage, welche Konsequenzen die Gerichte akzeptieren würden.  Unwahrscheinlich ist es, dass ein einmaliger oder gelegentlicher Verstoß gegen ein vertragliches Rauchverbot als Kündigungsgrund akzeptiert würde. Wenn z.B. Kinder in der Wohnung leben, würde die Interessenabwagung wohl zu Gunsten des Mieters ausfallen. Mertens: „Eher durchsetzbar dürften Vertragsstrafen sein oder der Wegfall eines Rabattes fürs Nichtrauchen.“ Ähnlich handhaben das Versicherungen: So gibt es bei Lebenspolicen teilweise Rabatt für Nichtraucher oder bei Kfz-Policen Rabatt für Autofahrer, die niemanden sonst ans Steuer lassen. Fallen diese Voraussetzungen weg, besteht weiter Versicherungsschutz, der Kunde muss aber höhere Prämie zahlen. Ftx (3723 Zeichen)


Schlagwörter:

Rauchen, Miete. Mietwohnung, Vertrag, Qualm, Rauchverbot, Zigaretten, Kippen, Vermieter, Nichtraucher



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