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21.09.2009

Grippe-Angst: Darf ich mit Maske in die Firma kommen?

Von Andreas Kunze, Ftx

Schweinegrippe: Erst zur Apotheke, dann in den Betrieb?

Ftx DÜSSELDORF. Wie auf der ganzen Welt breitet sich die Schweine-Grippe in Deutschland weiterhin mit hohem Tempo aus. Die kühle Herbst-Witterung könnte die Epidemie in den nächsten Wochen noch verschlimmern. Was passiert dann im Betrieb? Die wichtigste Fragen und Antworten für Arbeitnehmer.

 


Muss eine Infektion dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?
Nein, generell geht es den Arbeitgeber nichts an, ob und wie ein Arbeitnehmer erkrankt ist. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Wenn jemand zum Beispiel im Krankenhaus oder im Restaurant arbeitet, kann eine Mitteilungspflicht bestehen.

 


Kann der Chef „Verdächtige“ nach Hause schicken?
Ja, er kann zum Beispiel Mitarbeiter mit Grippesymptomen vorläufig freistellen, er muss dann aber den Lohn weiterzahlen. Wer freigestellt wurde, hat keine Pflicht, zu Hause zu arbeiten.

 


Darf der Arbeitgeber im Betrieb Tests oder Impfungen anordnen?
Nein, das wäre ein Eingriff die körperliche Integrität, wie es Juristen nennen. Bei begründetem Verdacht jedoch kann der Arbeitgeber unter Umständen eine ärztliche Untersuchung verlangen, um so das Risiko im Betrieb zu verringern (Paragraph 618 BGB, Pflicht zu Schutzmaßnahmen). Der Arbeitnehmer kann dafür einen Arzt seiner Wahl aufsuchen, er muss nicht zum Betriebsarzt.

 

Dürfen Begrüßungsküsschen oder Händeschütteln verboten werden?
Ja, wenn darüber eine Betriebsvereinbarung mit Verhaltensregeln für solche Anlässe geschlossen wurde. Diese Verhaltenregeln sind dann verbindlich – Verstöße dagegen können Abmahnungen und Kündigungen zur Folge haben. Ebenso können per Betriebsvereinbarung besondere Vorsichtsmaßnahmen geregelt werden, etwa die Pflicht zum Mundschutz.

 

Kann ein Mitarbeiter ohne Aufforderung mit Maske kommen?
Bei Arbeitsplätzen ohne Kundenverkehr ist das ohne Zweifel zulässig. Wenn aber die Supermarkt-Kassiererin oder der Bankberater mit Mundschutz zum Dienst erscheinen, könnte das Ärger bedeuten – schließlich ist ein solches Auftreten derzeit noch sehr ungewöhnlich. „Bei einem Streit darüber würde sich ein Arbeitnehmer aber vermutlich durchsetzen“, sagt die Essener Arbeitsrechtlerin Professor Hildegard Gahlen. „Angesichts der erheblichen Ansteckungsgefahr sind die Interessen des Arbeitnehmers höher einzustufen als die des Arbeitgebers.“

 

Darf ein Arbeitnehmer wegen Grippeangst frei nehmen?
Selbst wenn ein Mallorca-Urlauber am Schreibtisch gegenübersitzt oder im Großraumbüro ein Kollege auffällig hustet: Ein Leistungsverweigerungsrecht hat ein besorgter Arbeitnehmer deswegen noch nicht. Die akuten Gesundheitsgefahren müssten nachweisbar sein – Verdachtsfälle reichen dafür nicht aus. Es bleibt lediglich, Urlaub zu beantragen oder darum zu bitten, sich in ein anderes Büro setzen zu dürfen.

 

Gibt es Sondervorschriften für Schwangere?
Ja, generell besteht nach dem Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot bei Gefahren für Frau oder Kind. Es genügt bereits eine geringe Infektionswahrscheinlichkeit, damit das Beschäftigungsverbot greift (Bundesverwaltungsgericht, Az:5 C 42/89 und Az: 5 C 11/04). Der Arbeitgeber muss mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen weiterzahlen. Ftx


Schlagwörter:

Grippe, Arbeitsplatz, Betrieb, Freistellung, Erkrankung, Mutterschutzgestz, Schwangere, Maken, Küsschen, Schweinegrippe, Grippe A, Seuche, Epedemie



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