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25.09.2009

Erntezeit: Wem gehört das Obst?

Von Marc Lehmann, Ftx

Im Herbst sind die Zweige voll mit leckeren Früchten.

Im Herbst sind die Zweige voll mit leckeren Früchten.

Ftx DÜSSELDORF. Bei Adam und Eva fing der Stress mit verbotenen Früchten schon an. Inzwischen sind es vor allem Nachbarn, die sich die Frage stellen, wer in welchen Apfel reinbeißen darf. In der Haupt-Erntezeit September und Oktober ist das besonders aktuell, weil dann zum Beispiel Cox Orange oder Golden Delicious in verlockender Pracht an den Zweigen hängen.

 

Die Versuchung ist manchmal nahe, etwa der Obstbaum vom Nachbarn. Darf man sich eigentlich da einen Apfel pflücken? Der eine oder andere glaubt, das sei erlaubt, wenn Zweige in den eigenen Garten hinübe ragen. Ein Irrglaube: Der Apfel gehört dem Baumbesitzer. Nur er darf ernten, allerdings wiederum nur auf von seinem Grundstück aus. Von dort kann er auch einen Greifer einsetzen, um bei den überhängenden Zweigen die Äpfel einzusammeln. Möchte er indes auf das andere Grundstück, so benötigt er dafür eine ausdrückliche Erlaubnis.


Gut zu wissen für Mieter: Wer bei einem Einfamilienhaus laut Mietvertrag zur Gartennutzung berechtigt ist, darf die Obstbäume auf dem Grundstück abernten (Amtsgericht Leverkusen, Az: 28 C 277/93).

BGB regelt den Überfall

 

Bei heruntergefallenen Äpfeln sieht das alles schon wieder anders aus. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das unter der Überschrift "Überfall" geregelt, und zwar im Paragraphen 911: „Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.“ Was am Boden liegt, darf der Nachbar also aufheben und verputzen. Nachhelfen ist allerdings nichts erlaubt. Wer schüttelt, kann sich nicht auf die "Überfall"-Vorschrift berufen. Das absichtlich produzierte Fallobst müsste genau genommen zurückgegeben werden.

 


Mitunter landet im Garten des Nachbarn allerdings viel mehr Obst als ihm lieb ist. Muss er das auf Dauer hinnehmen oder kann er verlangen, dass der Baumbesitzer es für ihn einsammelt? Es kommt darauf an: Gegen ein paar Äpfel oder Birnen lässt sich kaum was ausrichten, solange das ortsüblich ist. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung indes, wenn der Garten praktisch von Nachbars Obst begraben wird, dann muss der Baumbesitzer handeln.

 

Entweder er bescheidet den Baum (sofern das nach den Bausschutzvorschriften zulässig ist) oder aber kümmert sich darum, dass das Fallobst beim Nachbarn verschwindet. Unternimmt er nichts, muss er die Kosten für einen Gartendienst bezahlen (Amtsgericht Backnang, Az. s3 C 35/89). Ftx


Schlagwörter:

Obst, Nachbar, pflücken, Früchte, Apfel, Birne, reif, Erntezeit, September, Oktober, Cox Orange, Golden Delicious, Recht, Gericht, Urteile, verklagen, Anwalt



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