26.06.2009
Scheidung: Neue Regeln für betriebliche und private Renten
Ftx DÜSSELDORF. Bei Scheidungen gelten ab 1. September neue Vorschriften für den Versorgungsausgleich. Das betrifft besonders private und betriebliche Renten – mitunter kann sich ein schneller Scheidungsantrag vor dem Stichtag lohnen.
Scheitert eine Ehe, muss abgerechnet werden. Über den „Zugewinnausgleich“ soll das während der Ehe erworbene Vermögen gerecht auf beide verteilt werden. Versorgungsansprüche für das Alter werden wiederum mit dem „Versorgungsausgleich“ geteilt. Das bedeutet: Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Altersvorsorge erreicht hat, muss dem anderen Ehegatten abgeben.
Unter den Versorgungsausgleich fallen Ansprüche auf
• gesetzliche oder Beamten-Pensionen,
• betriebliche Renten,
• Leistungen von berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
• Leistungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (Riester- und Rürup-Renten),
• Private Rentenversicherungen (private Kapital-Lebensversicherungen fallen wie bisher in den Zugewinnausgleich).
Bei dem Teilungsprinzip bleibt es auch nach der Reform des Versorgungsausgleiches zum 1. September. Neu ist aber vor allem, wie der Ausgleich berechnet und abgewickelt wird. Bislang ist es so: „Wenn einer der Ex-Partner z.B. wegen größerer Einzahlungen in eine oder mehrere Rentenversicherungen eine höherwertige Altersvorsorge hat, bekommt der andere zum Ausgleich dafür Rentenpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben“, sagt Christoph Thieme, Düsseldorfer Fachanwalt für Familienrecht.
Geht es nur um Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, bleibt es auch dabei. Anders sieht das bei Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen aus. „Der Ausgleich in Rentenpunkten wurde bislang nach der so genannten Barwertverordnung ermittelt und umgerechnet“, so Rechtsanwalt Thieme. Private oder betriebliche Renten wurden dabei laut Fachleuten teilweise erheblich unterbewertet. Bei dem neuen Verfahren wird generell der bestehende Vertrag geteilt – also nicht mehr in Anwartschaften bei der gesetzlichen Rente umgerechnet.
Für Betriebsrenten hat das zur Folge, dass der Ex-Partner mit Ausgleichsansprüchen - in der Regel die Frau - mit der Scheidung die Position eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers bekommt, heißt es aus dem Bundesjustizministerium. Das nennt sich dann „interne Teilung“. Die Noch-Eheleute können aber auch als Ausnahme vereinbaren, dass eine Ausgleichszahlung in einen bereits bestehenden oder neu abzuschließenden Rentenvertrag erfolgt („externe Teilung“). Bei privaten Rentenversicherungen wird die interne Teilung eines Vertrages ebenfalls die Regel sein, wie der Versichererverband GDV erklärt: „Der Versorgungsträger muss bei sich einen neuen Vertrag für den versorgungsberechtigten Ehegatten einrichten.“
Wer profitiert, wer verliert? Rechtsanwalt Thieme: „Wer hohe betriebliche Rentenanwartschaften oder private Altersvorsorgeverträge ausgleichen muss, dürfte sich meist mit der alten Regelung besser stehen. Bei einem Scheidungsantrag vor dem 1.09.2009 wird der Versorgungsausgleich noch nach dem alten Recht berechnet.“ Ftx
Schlagwörter:
Versorgungausgleich, Rente, Antwartschaften, Betriebsrente. Privatrente, Altersvorsorge, Scheidung