09.07.2009
Kurzarbeit: Betriebsrente retten
Ftx DÜSSELDORF. Millionen Arbeitnehmer haben in den vergangenen Jahren in eine Betriebsrente investiert. Wer aber jetzt von Kurzarbeit betroffen ist und weniger Einkommen hat, stellt sich die Frage, was er mit dem Vertrag machen soll.
Die Betriebsrenten aus jüngster Zeit laufen meistens über "Entgeltumwandlung". Das bedeutet: Der Arbeitnehmer lässt einen Teil seines Gehaltes in eine Betriebsrenten-Einzahlung umwandeln. Meist handelt es sich dabei um eine Direktlebensversicherung oder eine Pensionskasse. Der Arbeitgeber kann dazu etwas beisteuern - muss das aber nicht.
Der Vorteil der "Entgeltumwandlung": Bis zur gesetzlichen festgelegten Höhe, derzeit 2.592 Euro im Jahr, ist das Gehalt von Steuern und Sozialabgaben befreit. Über 200 Euro monatlich kann der Arbeitnehmer also brutto für netto bekommen, wenn das Geld direkt in eine Betriebliche Altersvorsorgung (BAV) fließt. Das Guthaben ist sofort "unverfallbar": Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit steht es allein dem Arbeitnehmer zu.
Ein Problem hat der Arbeitnehmer, wenn er wegen Kurzarbeit weniger Einkommen hat. Der Betriebsrentenvertrag kann zwar unverändert weiterlaufen, die monatlichen Einzahlungen sind dann ebenso unverändert aus dem verringerten Gehalt zu leisten. "Anders als bei der gesetzlichen Rente passt sich der Beitrag nicht automatisch an das geringere Einkommen an", sagt die BAV-Analystin Barbara Sternberger-Frey aus dem rheinischen Pulheim. Der Arbeitnehmer kann folgendes tun:
Herabsetzung. Nach den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann der Arbeitgeber zwar verlangen, „dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden“. Gleichzeitig hat der Arbeitnehmer aber auch das Recht, seinen Beitrag Jahr für Jahr neu festzusetzen. Er kann ihn also auch ändern. Vorher sollte geklärt werden, wie viel das Netto bringt. Wer z.B. 100 Euro monatlich mehr brutto hat, der bekommt wegen Steuer und Sozialabgaben vielleicht nur 60 oder 70 Euro mehr aufs Konto. Je nach Typ der Betriebsrente ist außerdem eine Zahlungspause von mehreren Monaten möglich. Die Entgeltumwandlung wird in dieser Zeit nicht ausgeführt.
Beitragsfreistellung. Eine Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer jederzeit beenden. Es wird dann kein neues Geld mehr eingezahlt, der Betriebsrentenvertrag bleibt aber bestehen. Die häufig verwendete „Direkt-Lebensversicherung“ wird beitragsfrei gestellt. Das Guthaben wird dabei in eine reduzierte Betriebsrente umgerechnet, für die keine Beiträge mehr zu zahlen sind. Zum späteren Zeitpunkt kann wieder aufgestockt werden.
Der Nachteil: Zu den Einbußen vor allem wegen Provisionen kommen oft noch Stornokosten hinzu. Etwaige Zusatzversicherungen, wie der Hinterbliebenen- oder Invaliditätsschutz können verloren gehen. „Die Beitragsfreistellung sollte daher nur in Betracht gezogen werden, wenn das Einkommen sonst wirklich nicht reicht oder aber beim jeweiligen Betriebsrentenvertrag auf Stornogebühren verzichtet wird", so Expertin Barbara Sternberger-Frey. Ftx
Schlagwörter:
Betriebsrente, Engeltumwandlung, Kurzarbeit, Arbeitnehmer, Direktlebensversicherung, Sozialabgaben, Steuern