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19.07.2009

1. Grippe-Todesfall: Kann Mallorca-Urlaub noch abgesagt werden?

Von Andreas Kunze, Ftx

Ftx DÜSSELDORF. Juli und August gelten als die schönsten Monate auf Mallorca. Doch es häufen sich die Medienberichte, wonach deutsche Touristen krank von der spanischen Sonnen-Insel zurückgekommen sein sollen, infiziert mit dem Schweinegrippe-Virus. Außerdem gab es den ersten Todesfall auf Mallorca. Wann hat eigentlich der Pauschal-Urlauber einen Anspruch darauf, die Reise abzusagen?


Niemand kann gezwungen werden, eine Reise zu machen. Wer aber ohne guten Grund absagt, muss je nach Zeitpunkt einen Großteil des vereinbarten Reisepreises zahlen. Die Ausnahme: Nach Paragraph 651j des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht ein beiderseitiges Kündigungsrecht ohne Entschädigungspflichten, wenn die Reise „infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt“ wird.


Als höhere Gewalt gelten z.B. Krieg, innere Unruhen, politisch unruhige Verhältnisse, Naturkatastrophen - und generell Epidemien. In solchen Situationen haben Urlauber Anspruch darauf, die Reise abzusagen und ihr Geld zurückzuerhalten. Eine Ersatzreise müssen sie nicht antreten. Die höhere Gewalt ist dabei abzugrenzen vom "allgemeinen Lebensrisiko", wie es die Juristen nennen. Damit ist gemeint: Ein vereinzelter Terroranschlag oder die vage Gefahr einer Ansteckung reichen noch nicht für ein Geld-zurück-Storno.

 

Auf der sicheren Seite ist der Urlauber nur, wenn das Auswärtige Amt (kurz AA,  http://www.auswaertiges-amt.de/) vor der Reise in ein Land ausdrücklich warnt. Das gilt in der Rechtsprechung als ein klares Indiz für „höhere Gewalt“. Zu Spanien besteht gibt das AA derzeit lediglich den Sicherheitshinweis, dass „mehrere hundert Fälle von Influenza A(H1N1) bei Menschen aufgetreten“ sind und verweist auf ein allgemeines Merkblatt. Eine „Reisewarnung“ ist das nicht.

 

Bei fehlender Reisewarnung kann gleichwohl ein Fall von höherer Gewalt vorliegen, der zum kostenlosen Storno berechtigt (Amtsgericht Augsburg, Az: AZ: 14 C 4608/09, SARS in China). Besorgte Urlauber könnten sich außerdem auf das „Hurrikan-Urteil“ des Bundesgerichtshofes stützen: Ein Kündigungsrecht besteht demnach, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses für Leib und Leben mit „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ zu rechnen sei (Az: X ZR 147/01).

 

Akzeptiert der Reise-Veranstalter die Kündigung wegen höherer Gewalt nicht, so bleibt ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amtes aber ein erhebliches Prozessrisiko. Die gerne abgeschlossene Reise-Rücktrittsversicherung nutzt bei Angst vor Ansteckung übrigens nichts. Die meisten Gesellschaften erkennen nur folgende Gründe für versicherte Rücktritte an:


 Tod, schwerer Unfall oder „unerwartet schwere Erkrankung“ der versicherten Person oder eines nahen Familienangehörigen
 Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit
 Schäden am Eigentum infolge eines Elementarereignisses (z.B. Hochwasser), Feuer oder einer Straftat. Ftx


Grippe Situation auf Mallorca


Auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca) wurden  bislang 26 Infizierte gemeldet.  Eine junge Frau ist in der vergangenen Woche in einem Krankenhaus von Palma de Mallorca gestorben. Laut nicht bestätigten Hinweisen soll sie auf der Insel der Prostitution nachgegangen sein und könnte dabei Kunden infiziert haben. In Spanien insgesamt wurden Hunderte Krankheitsfälle gemeldet, vier Todesfälle registriert. Ftx


Schlagwörter:

Mallorca, Grippe, Schweinegrippe A-Grippe, Virus, Urlaub, Reise absagen, Storno, Sicherheitshinweis, Reisewarnung, Pauschalurlaub



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