Der DSGV begrüßt in seiner Stellungnahme vom 13. September 2024 zwar einige Maßnahmen des ZuFinG II, sieht aber gleichzeitig Nachbesserungsbedarf. Als positive Aspekte werden die Erhöhung der Schwellen für das Millionenkreditmeldewesen von 1 auf 2 Millionen Euro sowie die Einführung einer Bagatellgrenze hervorgehoben. Diese Änderungen sollen die Banken und Sparkassen entlasten und den Finanzstandort Deutschland stärken.
Der DSGV kritisiert jedoch das Fehlen von Regelungen zur rechtssicheren Anpassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zur Klarstellung bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen. Der Verband fordert eine praxistaugliche und rechtssichere Regelung in diesem Bereich.
Besonders kritisch sieht der DSGV das Verbot, Zinszahlungen auf Unternehmens- und Bankanleihen sowie Verbriefungen im Verhältnis zu Steuerosen steuerlich als Betriebsausgaben geltend zu machen. Diese Maßnahme würde Deutschland für die kapitalmarktgestützte Finanzierung der Wirtschaft unattraktiv machen und den bürokratischen Aufwand weiter erhöhen. Der DSGV fordert die Aufhebung dieses Verbots im Steueroasen-Abwehrgesetz.
Der DSGV kritisiert zudem die Erweiterung der Möglichkeit einer Untersagungsverfügung durch die BaFin. Bisher beschränkt sich diese Möglichkeit auf Verstöße gegen Vorschriften des 11. Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), die typischerweise von einem bestimmten Mitarbeiterkreis einzuhalten sind. Der DSGV sieht eine Ausdehnung dieser Befugnis auf weitere Verstöße als nicht sachgerecht an.
Der DSGV kritisiert auch die geplante Regelung zur Fort- bzw. Weiterbildung für den Compliance-Beauftragten in der WpDVerOV. Der Verband sieht diese Regelung als nicht erforderlich an, da die Sachkunde der Compliance-Beauftragten bereits heute durch die interne Organisation der Institute gewährleistet sei.
Der DSGV äußert zudem Kritik an der geplanten Änderung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) bezüglich der Bekanntmachung vermeintlicher Verstöße gegen die Prospektverordnung. Der DSGV sieht die Herabsetzung des Verdachtsmaßstabs als unverhältnismäßig an und fordert die Streichung dieser Regelung.
Schließlich kritisiert der DSGV die geplanten Änderungen im Zusammenhang mit dem Millionenkreditmeldewesen. Der DSGV fordert eine grundsätzliche Abschaffung dieses Systems und sieht die geplante Integration des verschlankten Millionenkreditmeldewesens in die aufsichtlichen Neuanwendungen als nicht vertretbar an, solange keine grundsätzliche Klarheit über die Abschaffung des nationalen Millionenkreditmeldewesens herrscht.